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Pflegekinderverordnung, PAVO

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 20. Juni 2017)

3. Abschnitt: Tagespflege

Art. 12

1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.
2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).
3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.

4. Abschnitt: Heimpflege

Art. 13 Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
a.
mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen;
b.
mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).
2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
a.
kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen;
b.
…1
c.
Ferienkolonien und Ferienlager, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;
d.
…2
3 Minderjährige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
4 Für Heime, die Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten, gelten zusätzlich die Artikel 20a-20f.3

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

Art. 14 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben enthalten:
a.
Zweck, rechtliche Form und finanzielle Grundlage des Heims;
b.
Anzahl, Alter und Art der aufzunehmenden Minderjährigen, gegebenenfalls Unterrichtsprogramm oder therapeutisches Angebot;
c.
Personalien und Ausbildung des Leiters, Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter;
d.
Anordnung und Einrichtung der Wohn-, Unterrichts- und Freizeiträume.
2 Ist der Träger des Heims eine juristische Person, so sind die Statuten beizulegen und die Organe bekanntzugeben.
3 Die Behörde kann Belege und weitere sachdienliche Auskünfte verlangen.

Art. 15 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden:
a.
wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint;
b.
wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeiter für die zu betreuenden Minderjährigen genügt;
c.
wenn für gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für ärztliche Überwachung gesorgt ist;
d.
wenn die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen;
e.
wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat;
f.
wenn eine angemessene Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist.
2 Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
  Art. 16 Bewilligung
1 Die Bewilligung wird dem verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt.
2 Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Wechselt der verantwortliche Leiter, so ist eine neue Bewilligung einzuholen.

Art. 16a1 Umplatzierungen

1 Ein Heim darf aufgenommene Minderjährige nur dann in eine Pflegefamilie oder ein anderes Heim umplatzieren, wenn:
a.
die Pflegefamilie oder das andere Heim über eine Bewilligung verfügt und beaufsichtigt wird;
b.
die Person oder Behörde, welche die Platzierung im Heim veranlasst hat, der Umplatzierung zugestimmt hat; und
c.
das Kind an der Entscheidung entsprechend seinem Alter angemessen beteiligt worden ist.
2 Für Umplatzierungen ins Ausland gilt zusätzlich Artikel 2a.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für regelmässige Wochenend- und für Ferienplatzierungen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

Art. 17 Verzeichnis der Minderjährigen

1 Über die aufgenommenen Minderjährigen ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:
a.
Personalien des Minderjährigen und seiner Eltern,
b.
früherer Aufenthaltsort,
c.
gesetzlicher Vertreter und Versorger,
d.
Datum des Eintritts und des Austritts,
e.
ärztliche Feststellungen und Anordnungen,
f.
besondere Vorkommnisse.
2 Bei Einrichtungen, die Kinder nur tagsüber aufnehmen, müssen lediglich die Personalien der Kinder und ihrer Eltern oder Pflegeeltern aufgeführt werden.

Art. 18 Änderung der Verhältnisse

1 Der Leiter und gegebenenfalls der Träger des Heims haben der Behörde beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit des Heims, insbesondere auch die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig zum voraus mitzuteilen.
2 Ausserdem sind alle besondern Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Minderjährigen betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.
3 Die Bewilligung darf nur bestehen bleiben, wenn das Wohl der Minderjährigen weiterhin gewährleistet ist; sie ist gegebenenfalls zu ändern und mit neuen Auflagen und Bedingungen zu verbinden.

Art. 19 Aufsicht

1 Sachkundige Vertreter der Behörde müssen jedes Heim sooft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen.
2 Sie haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Minderjährigen zu bilden.
3 Sie wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Art. 20 Widerruf der Bewilligung

1 Können Mängel durch Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die Behörde den Leiter des Heims unter Mitteilung an den Träger auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehren zu treffen.
2 Die Behörde kann das Heim einer besondern Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen.
3 Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht die Behörde die Bewilligung. Sie trifft rechtzeitig die zur Schliessung des Heims erforderlichen Anordnungen und unterstützt nötigenfalls die Unterbringung der Minderjährigen; liegt Gefahr im Verzug, so verfügt sie unverzüglich die notwendigen Massnahmen.1

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
  4a. Abschnitt:7  Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
  Art. 20a Meldepflicht
Gegenüber der zentralen kantonalen Behörde meldepflichtig und deren Aufsicht unterstellt ist, wer entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbietet (Anbieterin oder Anbieter), insbesondere:
a.
Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermittelt;
b.
das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleitet;
c.
Pflegeeltern aus- und weiterbildet; oder
d.
Beratungen und Therapien für Pflegekinder durchführt.

Art. 20b Meldung

1 Der Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
a.
Zweck und rechtliche Form sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Statuten und Organe;
b.
Personalien und berufliche Qualifikationen der mit den Dienstleistungen betrauten Personen;
c.
Strafregisterauszug der geschäftsführenden Personen und deren Erklärung, wonach die mit den Dienstleistungen betrauten Personen bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses jährlich entsprechend überprüft werden;
d.
Konzept zu den angebotenen Dienstleistungen; im Konzept ist insbesondere darzulegen, ob genügend personelle und finanzielle Mittel für die Dienstleistungen vorhanden sind;
e.
detaillierte Angaben zu den Tarifen für die angebotenen Dienstleistungen.
2 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu machen.
  Art. 20c Änderung der Verhältnisse
1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen wesentliche Änderungen der Tätigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, der Behörde unverzüglich und unaufgefordert melden.
2 Zu melden sind insbesondere:
a.
wesentliche Änderungen der Statuten, der Organisation, der Tätigkeit und des Konzepts;
b.
Wechsel der geschäftsführenden Personen;
c.
die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung der Tätigkeit.

Art. 20d Führen von Verzeichnissen

1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen Verzeichnisse führen über:
a.
die Pflegefamilien, mit denen sie zusammenarbeiten und bei denen sie Pflegeplätze vermitteln;
b.
die Kinder, für die sie Pflegeplätze vermittelt haben.
2 Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a.
Personalien der Pflegeeltern;
b.
Personalien des Kindes;
c.
Personalien der Eltern des Kindes;
d.
Datum der Platzierung, einer allfälligen Um- oder Rückplatzierung sowie der Beendigung der Fremdplatzierung.
3 Umfasst die Tätigkeit auch Dienstleistungen nach Artikel 20a Buchstaben b-d, so müssen die Verzeichnisse zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a.
ärztliche Feststellungen und Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem Pflegeplatz oder der Betreuungssituation stehen;
b.
besondere Vorkommnisse;
c.
Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der betreuten Kinder haben, sowie deren Meinung zu diesen Entscheidungen.
4 Die Verzeichnisse sind der Behörde jährlich zuzustellen.
5 Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.

Art. 20e Aufsicht

1 Die Behörde prüft jährlich die Verzeichnisse der Anbieterinnen und Anbieter sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen. Sie führt Protokoll über die Aufsichtstätigkeit.
2 Sie bildet sich auf geeignete Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit.

Art. 20f Aufsichtsmassnahmen

1 Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht Mängel bei der Ausübung der Tätigkeit fest, die das Wohl der platzierten Kinder gefährden können, so ordnet sie geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel an.
2 Trägt die Anbieterin oder der Anbieter den Anordnungen der Behörde nicht Rechnung und ist dadurch das Wohl der platzierten Kinder gefährdet, so kann die Behörde die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend untersagen.
3 Diese Massnahme gilt, solange die Anbieterin oder der Anbieter gegenüber der Behörde nicht darlegen kann, dass die festgestellten Mängel behoben sind.
4 Untersagt die Behörde die Ausübung der Tätigkeit, so informiert sie:
a.
die Pflegefamilien, die mit der Anbieterin oder dem Anbieter zusammengearbeitet haben;
b.
die betroffenen Kindesschutzbehörden oder, wenn das Kind nicht auf behördliche Anordnung hin platziert wurde, die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder der elterlichen Obhut; und
c.
die übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden.